Förderverein Räuberleiter e.V.
- Förderverein der Theodor-Frings-Privatschule Viersen-Dülken -
Satzung (geänderte Fassung vom 23.1.2013)
§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Räuberleiter“ mit dem Zusatz „Förderverein der Theodor-Frings-Privatschule Viersen-Dülken“
2. Er hat seinen Sitz in Viersen-Dülken.
3. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Viersen eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
§2 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Zweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehung und Bildung an der Privatschule, Viersen-Dülken. Dies beinhaltet Anschaffungen von zusätzlichen Unterrichtsmaterialien sowie die zusätzliche Förderung von Schulveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Schülern und Schülergruppen sowie Fortbildungen und Vorträge für Lehrer und Eltern. Ziel ist hierbei die Förderung des Lebens an der Schule.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Antragsteller das Recht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Bewerber die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren in einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das neue Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Streichung oder Erlöschender Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Der Austritt aus dem Verein ist nur durch die schriftliche Kündigung unter Wahrung einer 2-Monats-Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist zu richten an den Vorstand des Fördervereins.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Förderverein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug von mehr als sechs Monaten trotz Mahnung. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung nicht revidiert wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
§5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der jährlichen Festsetzung durch die Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§6 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinnen von §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem aus 4 Mitgliedern bestehenden erweiterten Vorstand gehört neben dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart auch der Schriftführer an. Des Weiteren können zusätzliche Beisitzer gewählt werden.
2. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Kassenwart besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von Spendenbestätigungen.
4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, wie der Zuteilung der Fördergelder.
6. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. §8 gilt entsprechend.
8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
9. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
10. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung sich selbst ergänzen.
11. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit, ansonsten ist eine Haftung ausgeschlossen.
12. Die Schulleitung der Theodor-Frings Privatschule stellt eine Person als ständiges Mitglied des Vorstands.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse normalerweise mit einfacher Mehrheit. Nur Satzungsänderungen sind mit einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder zu beschließen.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen auch des Wortlauts der geplanten Änderung.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands vorzutragen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der weder dem Vorstand angehören noch hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins sein darf.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereins-Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig, soweit nachstehend keine Abweichungen bestimmt sind.
9. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Vorstandsmitglieder, die nicht mehr Vereinsmitglied sind haben bei der Mitgliederversammlung ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein Wahlrecht.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen und zu archivieren. Die Mitglieder können jederzeit Einsicht nehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entfällt das verbleibende Vermögen an die IFRK e.V., Initiative zur Förderung rechenschwacher Kinder in Stuttgart, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung von Kindern zu verwenden ist.
Viersen, den 24.10.2008
Edelgard Butzheinen 1. Vorsitzende
Tatjana Schumacher 2.Vorsitzende
Ana Lage Pereira Kassenwart
Christa Heyer ständiges Mitglied der Schulleitung